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Kosten für Handwerker effektiv von der Steuer absetzen

Jeder Hauseigentümer wünscht sich einen top sanierten Wohnraum – individuell geplant, frisch renoviert, ansprechend und gemütlich gestaltet. Viele Haus- und Wohnungsbesitzer scheuen jedoch die damit verbundenen Kosten. Dabei ist es ganz einfach bei Modernisierungen und Reparaturen Geld zu sparen. Der regionale Holzfachmarkt führt zahlreiche Dienstleistungen rund um die Modernisierung und Sanierung aus, bei denen ein guter Teil der Arbeitsleistung von der Steuer absetzbar ist.

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So setzt man den Lohn des Handwerkers von der Steuer ab

Bereits seit einigen Jahren können Privathaushalte 20% der Lohnkosten von Handwerker-Rechnungen direkt von der Steuer absetzen. Berücksichtigt wird eine Rechnungshöhe bis zu 6.000,- Euro. Maximal können also 1.200,- Euro jährlich eingespart bzw. über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Absetzbar sind die reinen Lohn-Arbeitskosten und Anfahrtskosten der Handwerker. Materialkosten fallen nicht unter diese Regelung. Weiterhin ist zu beachten, dass diese Steuerbegünstigungen nur für Modernisierungen und Renovierungen im selbst genutzten Wohneigentum gelten, nicht jedoch für einen Neubau.

Interessant zu wissen: Dazu zählen auch Immobilien, die den eigenen Kindern überlassen wurden, ohne dass diese Miete zahlen müssen. Beispielsweise eine Wohnung am Studien- oder Ausbildungsort des Kindes.
Auch wenn Handwerker in Ihrer selbst genutzten Ferienwohnung tätig sind, können Sie die Rechnungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Um Ansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, gilt es wichtige Voraussetzungen zu erfüllen. Maßgebend für die Einreichung beim Finanzamt sind eine ordnungsgemäße Rechnung sowie ein Überweisungsbeleg. Auf der Rechnung müssen Lohn- und Materialkosten getrennt und detailliert aufgelistet sein. Die Mehrwertsteuer muss hierbei für beide Leistungen getrennt ausgewiesen sein. Der Rechnungsbetrag darf zudem nicht in bar gezahlt, sondern muss per Überweisung beglichen werden.

Wichtig ist auch, dass in der Rechnung ein Hinweis auf den prozentualen Anteil der Arbeitsleistung am Gesamtbetrag enthalten ist. Diese Leistungen müssen in der Wohnung / im Haus des Auftraggebers erbracht worden sein. Staatlich gefördert werden nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Werkstattleistungen werden zum Beispiel auch nicht gefördert.

Wichtige Punkte zusammengefasst:

  • Nur Modernisierung bzw. Reparaturen und Wartung werden steuerlich begünstigt
  • Die maximale Rechnungshöhe der Lohnkosten liegt jährlich bei 6.000,- Euro
  • Lohn- und Materialkosten müssen bei der Rechnungsstellung getrennt und detailliert aufgeführt werden (Eine reine Festpreisvereinbarung ohne detaillierte Aufstellung wird steuerlich nicht anerkannt)
  • Die Mehrwertsteuer muss separat ausgewiesen sein
  • beim Finanzamt einzureichen sind Rechnung und Bankauszug

  • Das Finanzamt akzeptiert nur Überweisungen, keine Barzahlungen

TIPP: Die Steuerermäßigungen können mit anderen Vorteilen kombiniert werden. Zum Beispiel mit dem Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder des Haushalts ausführen würden, können so von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig: Eine Firma oder ein Selbstständiger muss beauftragt worden sein. Damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt, müssen die Arbeiten haushaltsnah sein und direkt in der betreffenden Wohnung, dem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden. Arbeitskosten von 20.000,- Euro können bis zu einem Fünftel in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000,- Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld. Der Steuervorteil kann ebenfalls kombiniert werden, weil die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten durch die Finanzbehörden nicht immer eindeutig ist.

Viele der Produkte von aus werden auf Wunsch von einem kompetenten Team in der Region in verarbeitet und montiert. Das fachmännische Verlegen von Bodenbelägen und Terrassendecks, das Anbringen von Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Einbau von Türen und Fenstern durch ein Handwerkerteam kann beispielsweise oftmals steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Wartung von Fenstern und Türelementen gehört zu diesen Leistungen.

Kommen Sie zu in , wir freuen uns auf Sie!