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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Der Vertrag kommt mit der Ampack AG, Seebleicherstr. 50, CH-9401 Rorschach zustande.
Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Die
nachstehenden Bedingungen gelten in gleicher Weise auch für künftige Lieferungen und Leistungen.
Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie
gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
2. Angebot und Lieferumfang
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestä-
tigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder Email gewahrt. Unsere
Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu
unserem Nachteil abändern.
3. Pläne und technische Unterlagen
Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur
Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe-
berrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht
werden. Bei Nichtbestellung sind die mit dem Angebot bezogenen Pläne und technischen Unterlagen an
uns zurück zu senden.
4. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich ohne besondere Vereinbarung in Euro und ab Auslieferungslager in
Deutschland, jedoch ausschließlich Verpackung, jeweils gültiger Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben.
Verpackung, Fracht, Porto und allfällige Montagekosten werden zusätzlich berechnet.
Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend
zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Ge-
halts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben.
Sollte eine Preiserhöhung 5% überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen
nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.
Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als
geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur
zahlungshalber an. Bankspesen trägt der Käufer; sie sind sofort fällig
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit
die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch
schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicher-
heitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem
Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des
Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar
nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden beantragt wurde.
5. Verpackung
Die Entsorgung der von uns gelieferten Verpackungsmaterialien ist kostenlos durch die Firma Interseroh
Dienstleistungs-GmbH, Stollwerkstr. 9a, D-51149 Köln gewährleistet (Interseroh-Vertragsnummer:
98589).
6. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung
und/oder Sicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf beim Kunden ein-
gegangen ist. Sollte sich der Versand ohne unser Verschulden verzögern, ist die Lieferfrist eingehalten,
wenn wir innerhalb der Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspau-
schale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt.
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns
spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
7. Gefahrtragung und Versicherung; Annahmeverzug
Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das
Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem
Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
haben.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesem Fall lagern wir die Ware auf
Kosten des Kunden; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungs-
betrages der gelagerten Lieferung. Außerdem haben wir das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer ange-
messenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8. Höhere Gewalt
Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertre-
tende Ereignisse (z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material-
und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen,
Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb.
Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse
bei unseren Vorlieferanten eintreten.
Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt
berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigen-
tumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versi-
chern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen
vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab; wir nehmen
diese Abtretung bereits jetzt an
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne
uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum
an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen
Materialien.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräuße-
rung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen.
Der Kunde ist nur berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wenn er seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur
Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-
gehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von
Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen
Verwertung berechtigt.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen
oder Forderungsabtretung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen
des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. Gewährleistung und Haftung
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen
Mängeln unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Entdecken, schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen
überschritten, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung beim Kunden und beträgt 12
Monate, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel
arglistig verschwiegen haben oder dieser eine vertragliche Garantie betrifft. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 5 Jahre, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite,
des Gewichtes oder der Ausrüstung sind keine Mängel, insbesondere sind Mehr- oder Minderlieferung
bis zu 5% des Auftragswertes zulässig.
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware
nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos
sein, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf
einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei nicht unerheblichen
Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe des folgenden Absatzes Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, daß die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde,
werden nicht übernommen.
Im übrigen sind Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen uns ausgeschlossen, wenn wir,
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verur-
sacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden , wenn garantierte Eigenschaften
fehlen oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdenden
Weise verletzt worden sind. In diesen Fällen ist der Schadensersatz jedoch auf den Umfang der
Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen
Körperschäden verjähren Schadenersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden
und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl; Sonstiges
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Auslieferungslager in Deutschland; Erfüllungsort für alle anderen
Leistungen ist unser Geschäftssitz in der Schweiz.
Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Ravensburg. Wir sind
jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
CH-Rorschach, Juli 2007
® Tyvek ist eine eingetragene Marke von DuPont. ® Ampatex, Ampatop, Sisalex, Ampacoll,
Resano, Idikell, Ampaphon und Melamid sind eingetragene Marken der Ampack AG.
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ampack AG. Alle Angaben beruhen auf dem
derzeitigen Stand der Technik. Jeder Nach- bzw. Neudruck ersetzt die Angaben dieses Prospektes.
Informieren Sie sich über den im Zeitpunkt Ihrer Bestellung massgeblichen technischen Stand.
© Ampack AG, Rorschach, 12.2010